KOOPERATIONSVERTRAG
zwischen
Creator – laut Registrierungsformular
- nachstehend Partner genannt -
und
INSTAFRAME
Benedikt Hesse
Wasserstraße 9
91126 Schwabach
- nachstehend Agentur genannt -
PRÄAMBEL
Die Agentur unterhält eine Onlineplattform, in welchem verschiedene Arten von Bildern in unterschiedlichen Formaten angeboten und verkauft werden, welche jeweils auf die kundenspezifischen Wünsche angepasst sind und produziert werden.
Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem Partner und der Agentur ist die Bereitstellung von Fotografien, Illustrationen oder sonstigen künstlerisch-bildlichen Gegenstände des Partners zum Verkauf dieser in unterschiedlichen Formaten und über die Bekanntheit des Partners und dabei insbesondere durch Empfehlung und Nutzung der Produkte durch den Partner die Kaufoptionen zu erhöhen.
Die Agentur stellt die bei ihr unter Vertrag stehenden Leistungen für die gegenständliche Kooperation zur Verfügung.
Zur Erreichung dieses Zieles sehen sich beide Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis verbunden und vereinbaren Folgendes
- Auftrag
- Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach- und fachgerecht entsprechend der üblichen Anforderungen und Qualitätskriterien eines Onlineshops für Druckerzeugnisse.
- Die Vertragsparteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.
- Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um unbeschränkte Zeitrahmen.
- Die Agentur setzt zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. Die Agentur entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden.
- Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Sie ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter der Agentur werden nicht in einen möglichen Betrieb des Partners eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Partner.
- Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.
- Die Agentur wird ausgewählte und vereinbarte künstlerische Erzeugnisse des Partners anbieten und verkaufen.
- Die Agentur wird auf der Grundlage vom Partner zur Verfügung gestellten Informationen ein Künstlerprofil erstellen und dieses Profil auf der Website öffentlich zugänglich machen.
- Die Agentur stellt die gesamten vereinbarten Kosten bei einem Verkauf über die Website in Rechnung. Eine gesonderte Zahlung des Käufers an den Partner erfolgt nicht. Für die Abrechnung mit dem Partner ist alleine die Agentur verantwortlich.
- Der Partner wird die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Der Partner stellt für das gegenständliche Verhältnis das künstlerische Material, sowie angefragte und für das Profil auf der Website benötigte Inhalte zur Verfügung. Er wird insbesondere auch die zu verkaufenden Erzeugnisse für die Produkte der Agentur in hoher Qualität zur Verfügung stellen und die Agentur über die Erzeugnisse unterrichten und ihm sämtliche nötigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
- Der Partner wird Genehmigungen und/oder Zustimmungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und damit die Realisierung des Verkaufs nicht beeinträchtigt wird. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Partner geltend zu machen.
- Sofern der Partner der Agentur Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Werbetexte, Produkte etc.) überlässt, sichert er zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Partner der Agentur im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte die Agentur aufgrund solcher vom Partner stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Partner die Agentur von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei. Die Agentur wird dem Partner umgehend nach Geltendmachung etwaige Ansprüche informieren und es steht dem Partner in diesem Zusammenhang frei, die Vertretung in dieser Angelegenheit selbst zu übernehmen oder gemeinsam mit der Agentur eine geeignete Verteidigungsstrategie und entsprechende auszuwählende Rechtsvertreter zu beauftragen.
- EINSATZ VON SUBUNTERNEHMERN, FREMDLEISTUNGEN
Die Agentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Agentur. Die von der Agentur beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Agentur gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten. Fremdleistungen Dritter können unter anderem folgendes umfassen: Produktion, Programmierung, Druck, Lektorat, Übersetzungen, rechtliche Beratung, Messebau. Sofern nicht anders vereinbart, werden Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur beauftragt.
- Der Partner erhält eine Vergütung in nachfolgender Staffelung: 25% des Nettoumsatzes bis zu einem Nettoumsatz von 5.000,00€. 30 % des Nettoumsatzes ab einem Nettoumsatz von 5.000,00€. Unter Nettoumsatz sind die tatsächlich von der Agentur vereinnahmten Verkaufserlöse abzüglich der Umsatzsteuer und Versandkosten zu verstehen. Rechnungssteller gegenüber dem Dritten ist ausschließlich die Agentur. Ggf. kann durch Sonderaktionen der Provisionssatz auch bei geringeren oder keinen Umsatzgrenzen angepasst werden.
- Die Agentur wird den Partner über den auf dieser Grundlage über den ihm zustehenden Betrag informieren und stellt die ihm den zustehenden Gewinn in Rechnung.
- Die Agentur wird dem Partner auf Anforderung die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zur Einsichtnahme vorlegen.
- Die Abrechnung der vertragsgegenständlichen Einnahmen durch den Partner erfolgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, quartalsweise. Die Auszahlung des Betrages erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Ende des Quartals, in dem der jeweilige Betrag aus dem Vertrag mit Käufer bei dem Partner eingegangen ist und nicht widerrufen wurde.
- Abrechnungen werden bis auf Weiteres per Email an die im Onlineportal hinterlegte Adresse übermittelt. Zudem werden laufend die aktuellen Provisionsdaten im Onlineportal zur Verfügung gestellt
Die Zahlungen erfolgen mit befreiender Wirkung auf das im Onlineportal hinterlegte Konto.
Die Abrechnungen gelten als genehmigt, wenn der Partner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erhebt. Soweit der Partner Rechnungsempfänger ist, werden ihm die Belege zur Geltendmachung der Vorsteuer im Original ausgehändigt
Für die Durchführung einer Abrechnung ist es zwingend erforderlich, eine steuerliche Identifikationsnummer des Partners anzugeben. Diese lässt sich im Onlineportal hinterlegen und ist für eine Auszahlung der Provision zwingend erforderlich.
- Der Partner ist berechtigt, die der beanstandeten Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen auf seine Kosten durch einen beauftragten vereidigten Wirtschaftsprüfer während der Geschäftszeiten der Agentur an dessen Sitz kontrollieren zu lassen. Der Termin der Prüfung ist mit der Agentur rechtzeitig (14 Tage vor Prüfung) abzustimmen. Sofern eine Prüfung eine Differenz von mehr als 5 %, mindestens jedoch EUR 1.000,-, zuungunsten des Partners ergibt, trägt die Agentur die branchenüblichen und angemessenen Kosten der Prüfung bis zu einem Betrag von maximal EUR 2.500 brutto. Etwaige Reisekosten des Buchprüfers werden nicht erstattet.
- Der Partner räumt der Agentur die Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere das Recht zum Verkauf der vertragsgegenständlichen künstlerischen Erzeugnisse gem. Buchstabe C. Ziffer 1 dieses Vertrages exklusiv ein.
- Der Partner ist berechtigt, anderweitige Verkaufskanäle für Erzeugnisse, vor allem aber nicht ausschließlich Online mit der Agentur abzustimmen.
- Der Partner verpflichtet sich, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Exklusivitätsverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in angemessener und im Streitfall durch ein Gericht überprüfbarer Höhe zu zahlen.
- Die Agentur ist nicht verpflichtet, ausschließlich für den Partner tätig zu sein. Vielmehr ist die Agentur auch berechtigt, gleichzeitig für andere Partner tätig zu sein.
- Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
- Ansprüche des Partner verjähren in einem Jahr ab Erbringung der vereinbarten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Parteien werden sämtliche Informationen, die sie über die andere Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträgen erhalten, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie werden die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch Dritten zugänglich machen, noch verwerten.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen,
- die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies eine Partei zu vertreten hätte;
- von denen die jeweilige Partei auf anderem Wege als durch die andere Partei und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder
- die eine Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat.
- Sie gilt ferner nicht, soweit die offenlegende Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies der anderen Partei, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die offenlegende Partei darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen.
- Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von den Parteien nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind Berater und Dienstleister der Agentur, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der Agentur zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
- NUTZUNGSRECHTE
- Der Partner räumt der Agentur das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Recht ein, jedes vom Partner zur Verfügung gestellte Werk (ganz oder in Teilen) umfassend, auch mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, in allen Medien und Formaten zu nutzen und zu verwerten. Die Rechtseinräumung umfasst ausdrücklich auch zukünftige, derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfasst insbesondere die Nutzung in elektronischer und digitaler Form. Die jeweils zulässige Nutzung umfasst beliebige technische Standards (HTML, XML etc.) sowie sämtliche Plattformen und Ausgabegeräte, die jetzt oder in Zukunft genutzt oder unterstützt werden.
- Insbesondere räumt der Partner der Agentur an allen zur Verfügung gestellten Werken folgende ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten und übertragbaren Nutzungsrechte ein:
- Das Recht der Vervielfältigung (auch digital), öffentlichen Zugänglichmachung;
- das Bearbeitungsrecht, d.h. insbesondere das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, zu kürzen, ausschnittsweise zu nutzen und technisch und/oder multimedial/interaktiv aufzubereiten bzw. zu bearbeiten und die so bearbeiteten Werke auf alle vertragsgegenständlichen Nutzungsformen zu nutzen. Zu der technischen Aufbereitung zählt es insbesondere, das Werk technisch für die Bereitstellung aufzuarbeiten und z.B. auch im Hinblick auf das Frequenzspektrum und die Abmischung für die jeweilige Verwendung im vorgesehenen Endgerät zu optimieren und in für alle jetzt oder in Zukunft erhältlichen Endgeräte verständliche Dateiformate und Codes umzuformatieren. Die multimediale/interaktive Bearbeitung/Aufbereitung umfasst z. B. die die Verbindung mit anderen Text-, audio-, visuellen oder audiovisuellen Werken oder Systemen, z. B. durch die Hinzufügung von Grafiken, Klangdateien, Animationen und diese über die Plattform anzubieten;
- das Werberecht, d.h. insbesondere das Recht, das Werk für die Bewerbung der Website, auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, namentlich im Fernsehen und in Printmedien, zu verwenden;
- das Ausstellungsrecht, d.h. insbesondere das Recht das Werk im Internet, aber auch außerhalb des Internets auszustellen;
- das Senderecht, d.h. insbesondere das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie zur öffentlichen Wiedergabe der Sendung durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen;
- das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Vorführung/Aufführung/Vortrag durch Bild- und Tonträger;
- Der Partner räumt der Agentur im Übrigen das Recht ein, den Namen, das Abbild und die Stimme (oder andere personenbezogene Informationen), soweit diese im Werk enthalten sind, im selben Umfang wie die unter 4.1-4.6 eingeräumten Rechte zu nutzen. Sollten die übertragenen Werke Namen, Bildnisse oder Stimmaufzeichnungen oder andere personenbezogene Daten von Dritten enthalten bzw. Persönlichkeitsrechte Dritter berühren, so versichert der Partner, dass er über entsprechende datenschutzrechtlich konforme Einverständniserklärungen bzw. Lizenzen verfügt, die die Nutzung dieser Inhalte gestatten und dass diese an die Agentur und seine Unterlizenznehmer übertragen werden dürfen.
- VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG
- Der Kooperationsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden und/oder durch einen neuen Kooperationsvertrag ersetzt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (E-Mail ausreichend). Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Unabhängig vom dauerhaft geltenden Kooperationsvertrag ergibt steht der Agentur ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat bei grundlegenden Änderungen der Geschäftsausrichtung zu.
- VERTRAGSÄNDERUNGEN, GERICHTSSTAND
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch die Textform nach § 126 b BGB gewahrt (Email, SMS, Fax). Das gilt auch, wenn in diesen AGB oder in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträgen oder Verträgen eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird.
- Der Partner darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die Agentur nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen bzw. abtreten.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
- Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand München. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.