KOOPERATIONSVERTRAG

zwischen

Creator – laut Registrierungsformular

- nachstehend Partner genannt -

und

INSTAFRAME
Benedikt Hesse

Wasserstraße 9
91126 Schwabach

- nachstehend Agentur genannt -

PRÄAMBEL

Die Agentur unterhält eine Onlineplattform, in welchem verschiedene Arten von Bildern in unterschiedlichen Formaten angeboten und verkauft werden, welche jeweils auf die kundenspezifischen Wünsche angepasst sind und produziert werden.

Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem Partner und der Agentur ist die Bereitstellung von Fotografien, Illustrationen oder sonstigen künstlerisch-bildlichen Gegenstände des Partners zum Verkauf dieser in unterschiedlichen Formaten und über die Bekanntheit des Partners und dabei insbesondere durch Empfehlung und Nutzung der Produkte durch den Partner die Kaufoptionen zu erhöhen.

Die Agentur stellt die bei ihr unter Vertrag stehenden Leistungen für die gegenständliche Kooperation zur Verfügung.

Zur Erreichung dieses Zieles sehen sich beide Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis verbunden und vereinbaren Folgendes

  1. Auftrag
  1. Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach- und fachgerecht entsprechend der üblichen Anforderungen und Qualitätskriterien eines Onlineshops für Druckerzeugnisse.
  1. Die Agentur wird ausgewählte und vereinbarte künstlerische Erzeugnisse des Partners anbieten und verkaufen.
  1. Der Partner wird die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Der Partner stellt für das gegenständliche Verhältnis das künstlerische Material, sowie angefragte und für das Profil auf der Website benötigte Inhalte zur Verfügung. Er wird insbesondere auch die zu verkaufenden Erzeugnisse für die Produkte der Agentur in hoher Qualität zur Verfügung stellen und die Agentur über die Erzeugnisse unterrichten und ihm sämtliche nötigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

Die Agentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Agentur. Die von der Agentur beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Agentur gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten. Fremdleistungen Dritter können unter anderem folgendes umfassen: Produktion, Programmierung, Druck, Lektorat, Übersetzungen, rechtliche Beratung, Messebau. Sofern nicht anders vereinbart, werden Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur beauftragt.

  1. Der Partner erhält eine Vergütung in nachfolgender Staffelung: 25% des Nettoumsatzes bis zu einem Nettoumsatz von 5.000,00€. 30 % des Nettoumsatzes ab einem Nettoumsatz von 5.000,00€. Unter Nettoumsatz sind die tatsächlich von der Agentur vereinnahmten Verkaufserlöse abzüglich der Umsatzsteuer und Versandkosten zu verstehen. Rechnungssteller gegenüber dem Dritten ist ausschließlich die Agentur. Ggf. kann durch Sonderaktionen der Provisionssatz auch bei geringeren oder keinen Umsatzgrenzen angepasst werden.

Für die Durchführung einer Abrechnung ist es zwingend erforderlich, eine steuerliche Identifikationsnummer des Partners anzugeben. Diese lässt sich im Onlineportal hinterlegen und ist für eine Auszahlung der Provision zwingend erforderlich.

  1. Der Partner räumt der Agentur die Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere das Recht zum Verkauf der vertragsgegenständlichen künstlerischen Erzeugnisse gem. Buchstabe C. Ziffer 1 dieses Vertrages exklusiv ein.
  1. Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Die Parteien werden sämtliche Informationen, die sie über die andere Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträgen erhalten, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie werden die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch Dritten zugänglich machen, noch verwerten.
  1. die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies eine Partei zu vertreten hätte;

    1. von denen die jeweilige Partei auf anderem Wege als durch die andere Partei und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder

    1. die eine Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat.
  1. NUTZUNGSRECHTE
  1. Der Partner räumt der Agentur das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Recht ein, jedes vom Partner zur Verfügung gestellte Werk (ganz oder in Teilen) umfassend, auch mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, in allen Medien und Formaten zu nutzen und zu verwerten. Die Rechtseinräumung umfasst ausdrücklich auch zukünftige, derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfasst insbesondere die Nutzung in elektronischer und digitaler Form. Die jeweils zulässige Nutzung umfasst beliebige technische Standards (HTML, XML etc.) sowie sämtliche Plattformen und Ausgabegeräte, die jetzt oder in Zukunft genutzt oder unterstützt werden.
  1. Das Recht der Vervielfältigung (auch digital), öffentlichen Zugänglichmachung;

    1. das Bearbeitungsrecht, d.h. insbesondere das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, zu kürzen, ausschnittsweise zu nutzen und technisch und/oder multimedial/interaktiv aufzubereiten bzw. zu bearbeiten und die so bearbeiteten Werke auf alle vertragsgegenständlichen Nutzungsformen zu nutzen. Zu der technischen Aufbereitung zählt es insbesondere, das Werk technisch für die Bereitstellung aufzuarbeiten und z.B. auch im Hinblick auf das Frequenzspektrum und die Abmischung für die jeweilige Verwendung im vorgesehenen Endgerät zu optimieren und in für alle jetzt oder in Zukunft erhältlichen Endgeräte verständliche Dateiformate und Codes umzuformatieren. Die multimediale/interaktive Bearbeitung/Aufbereitung umfasst z. B. die die Verbindung mit anderen Text-, audio-, visuellen oder audiovisuellen Werken oder Systemen, z. B. durch die Hinzufügung von Grafiken, Klangdateien, Animationen und diese über die Plattform anzubieten;

    1. das Werberecht, d.h. insbesondere das Recht, das Werk für die Bewerbung der Website, auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, namentlich im Fernsehen und in Printmedien, zu verwenden;

    1. das Ausstellungsrecht, d.h. insbesondere das Recht das Werk im Internet, aber auch außerhalb des Internets auszustellen;

    1. das Senderecht, d.h. insbesondere das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie zur öffentlichen Wiedergabe der Sendung durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen;

    1. das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Vorführung/Aufführung/Vortrag durch Bild- und Tonträger;
  1. Der Kooperationsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden und/oder durch einen neuen Kooperationsvertrag ersetzt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (E-Mail ausreichend). Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch die Textform nach § 126 b BGB gewahrt (Email, SMS, Fax). Das gilt auch, wenn in diesen AGB oder in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträgen oder Verträgen eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird.